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Satzung |
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Der Verein führt den Namen "FLUGSPORTVEREIN NÜRTINGEN 1928 e.V."
mit Sitz in Nürtingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Nürtingen ( G.Reg.422 / 53 vom 18.6.53 ) eingetragen.
Er ist dem Baden-Württembergischen Luftfahrtverband (BWLV) und
durch diesen dem Deutschen Aero Club e.V. (DAeC) angeschlossen.
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Der Verein verfolgt den Zweck, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf gemeinnütziger Grundlage und unter Ausschluß parteipolitischer, militärischer, militärähnlicher oder konfessioneller
Betätigung den Luftsport zu fördern.
Im Verein eingegliedert ist die Jugendgruppe, deren Aufgaben und
Ziele in der Vereinsjugendordnung festgelegt werden. Die Vereinsjugendordnung ist eine Ergänzung zur Vcreinsscitzung und zur Geschäftsordnung, und bedarf der Genehmigung des Ausschusses.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1.1. bis 31.12. jeden Jahres.
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Der Verein besteht aus
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Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag an den
Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß.
Der Beitritt als aktives Mitglied bewirkt gleichzeitig die Mitgliedschaft beim BWLV und DAeC.
Neueintretende werden für die Dauer von 2 Jahren als "Mitglied auf
Probe" aufgenommen. Die Probezeit rechnet ab Erhalt des Mitgliedsausweises.
Über den Beginn der Vollmitglicdschaft entscheidet der Ausschuß. Ein
Mitglied auf Probe genießt alle Rechte und Pflichten eines langjahrigen
Mitgliedes mit der Einschränkung, daß es kein Amt bekleiden darf.
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Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt
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Der Ausschluß eines Mitgliedes kann in den nachstehend angegebenen Fallen durch eine Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn es
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Die Geschäfte des Vereines besorgt ein Ausschuß, bestehend aus
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Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der
zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt: Der erste Vorsitzende vertritt den Verein;
bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Der Nachweis der Verhinderung ist nicht zu erbringen.
Der Vorstand ist verpflichtet die Beschlüsse des Ausschußes auszuführen.
Er hat dem Ausschuß auf dessen Verlangen und der jahrlichen ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
Der Ausschuß wird zur Regelung der Vereinsangelegenheiten jeweils nach
Bedarf vom Vorstand einberufen.
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Der erste Vorsitzende wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
Eine Neuwahl findet statt, wenn
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Die übrigen Ausschußmitglieder werden ebenfalls von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Beim Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes während des Jahres ergänzt
sich der Ausschuß selbst. Für die Wahl der Revisoren gelten Satze l
und 2 entsprechend.
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Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
Sie wird vom Vorstand jeweils im 1. Quartal einberufen. Der Termin für
die Einberufung der Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern mindestens
14 Tage unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt
werden.
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Mitgliederversammlung |
Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über die
Punkte der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung, sowie über die
Anträge von Mitgliedern.
Sie wählt den Vorstand unter Berücksichtigung von §10 und die übrigen
Ausschußmitglieder, nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt
ggf. Entlastung.
Sie kann ferner beschließen über
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Mitgliederversammlung |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Ausschuß
innerhalb einer Woche einberufen werden ohne vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder muß der Vorstand innerhalb 4 Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumen.
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und Beschlußfassung |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse werden vom Ausschuß und der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzumachen, das vom I.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Alle aktiven und passiven Mitglieder über 18 Jahre sind
stimmberechtigt.
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und Auflösung |
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Verein ist aufzulösen, wenn 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines
an den Baden-Württembergischen Luftfahrtverband e.V. (BWLV)
Herdweg 77 , D-770193 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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25.2.1994
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