Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "FLUGSPORTVEREIN NÜRTINGEN 1928 e.V." mit Sitz in Nürtingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen ( G.Reg.422 / 53 vom 18.6.53 ) eingetragen. Er ist dem Baden-Württembergischen Luftfahrtverband (BWLV) und durch diesen dem Deutschen Aero Club e.V. (DAeC) angeschlossen.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf gemeinnütziger Grundlage und unter Ausschluß parteipolitischer, militärischer, militärähnlicher oder konfessioneller Betätigung den Luftsport zu fördern. Im Verein eingegliedert ist die Jugendgruppe, deren Aufgaben und Ziele in der Vereinsjugendordnung festgelegt werden. Die Vereinsjugendordnung ist eine Ergänzung zur Vcreinsscitzung und zur Geschäftsordnung, und bedarf der Genehmigung des Ausschusses. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1.1. bis 31.12. jeden Jahres.
§4 Mitglieder
Der Verein besteht aus
  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern (Förderern)
  • Jugendlichen
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5 Mitgliedschaft
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß. Der Beitritt als aktives Mitglied bewirkt gleichzeitig die Mitgliedschaft beim BWLV und DAeC. Neueintretende werden für die Dauer von 2 Jahren als "Mitglied auf Probe" aufgenommen. Die Probezeit rechnet ab Erhalt des Mitgliedsausweises. Über den Beginn der Vollmitglicdschaft entscheidet der Ausschuß. Ein Mitglied auf Probe genießt alle Rechte und Pflichten eines langjahrigen Mitgliedes mit der Einschränkung, daß es kein Amt bekleiden darf.
§6 Erlöschen der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
  • durch Austritt
  • durch Ausschluß
  • durch Tod
Der Austritt kann jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklaren. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bleiben bestehen. Beim Ausscheiden ist die Mitgliedskarte an den Verein zurückzugeben.
§7 Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann in den nachstehend angegebenen Fallen durch eine Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn es
  • das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt,
  • gegen die Satzung, die Anordnungen des Vorstandes, die Beschlüsse des Ausschußes und der Mitgliederversammlung verstößt, oder durch sein Verhalten, insbesondere durch parteipolitische oder militärische Betätigung innerhalb des Vereins dessen Zielsetzung gefährdet.
  • in grober Weise gegen die Gebote der sportlichen Kameradschaft verstößt, oder sonst seinen guten Ruf verliert,
  • mit seinen Beitragsleistungen trotz schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluß kann in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden; diese entscheidet endgültig.
§8 Geschäftsführung
Die Geschäfte des Vereines besorgt ein Ausschuß, bestehend aus
  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • dem Werkstattleiter
  • dem Modellbauleiter
  • dem Flugleiter
  • dem Motorflugreferent
  • dem Finanzbeisitzer
  • dem Jugendvertreter
Zur Prüfung der Geschäftsführung des Vereines werden 2 Revisoren gewählt. Die Revisoren prüfen jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§9 Vorstand
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt: Der erste Vorsitzende vertritt den Verein; bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Der Nachweis der Verhinderung ist nicht zu erbringen. Der Vorstand ist verpflichtet die Beschlüsse des Ausschußes auszuführen. Er hat dem Ausschuß auf dessen Verlangen und der jahrlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen. Der Ausschuß wird zur Regelung der Vereinsangelegenheiten jeweils nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
§10 Wahl des Vorstandes
Der erste Vorsitzende wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Neuwahl findet statt, wenn
  • der erste Vorsitzende seinen Rücktritt erklärt,
  • von mindestens fünf der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine Neuwahl beantragt wird.
§11 Wahl des Ausschußes
Die übrigen Ausschußmitglieder werden ebenfalls von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Beim Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes während des Jahres ergänzt sich der Ausschuß selbst. Für die Wahl der Revisoren gelten Satze l und 2 entsprechend.
§12 Mitgliederversammlung
Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand jeweils im 1. Quartal einberufen. Der Termin für die Einberufung der Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern mindestens 14 Tage unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.
§13 Ordentliche
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Punkte der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung, sowie über die Anträge von Mitgliedern. Sie wählt den Vorstand unter Berücksichtigung von §10 und die übrigen Ausschußmitglieder, nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt ggf. Entlastung. Sie kann ferner beschließen über
  • Satzungsänderungen
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Ausschluß von Mitgliedern und Einsprüche gegen solche
  • Auflösung des Vereines
§14 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Ausschuß innerhalb einer Woche einberufen werden ohne vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder muß der Vorstand innerhalb 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumen.
§15 Beschlußfähigkeit
und Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden vom Ausschuß und der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzumachen, das vom I.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§16 Stimmrecht
Alle aktiven und passiven Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt.
§17 Satzungsänderung
und Auflösung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Verein ist aufzulösen, wenn 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Baden-Württembergischen Luftfahrtverband e.V. (BWLV) Herdweg 77 , D-770193 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
25.2.1994
© 2002, Letzte Änderung: 28.01.2009